Allgemeine Geschäftsbedingungen

  

Allgemeine Auftragsbedingungen des Auftragnehmers:

VANIC | Marketing- und Eventagentur (GbR)

Full Service Marketing- und Eventagentur

Bennigsenstraße 60

28207 Bremen
Geschäftsführer: Nikolai Nowak & Vanessa Röding

 

Allgemeines:

 

§ 1 Anwendbares Recht

Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Leistungen rund um die Marketingagentur von VANIC GbR (nachfolgend VANIC genannt). Die Eventagentur hat gesonderte AGB und sind nach diesen AGB zu finden. Für den Fall, dass der Auftraggeber aus beiden Geschäftszweigen von VANIC einen oder mehrere Aufträge erteilt und annimmt, gelten beide AGB gleichermaßen. Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, VANIC haben schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit VANIC, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Auftragsbedingungen gelten stets in ihrer aktuellen Fassung. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das BGB anzuwenden. Im Übrigen ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

 

§ 2 Angebot, Auftrag, Auftragserteilung

Angebote von Auftraggebern sind für die Dauer von einer Woche nach Zugang beim Auftragnehmer unwiderruflich. Angebote des Auftragnehmers sind jederzeit widerruflich, sofern sie nicht bereits vom Auftraggeber angenommen wurden. Mündliche Aufträge und Angebote des Auftragnehmers sollten in Textform bestätigt werden. Im Zweifelsfall ist ausschließlich das schriftliche Angebot oder der Auftrag in Textform maßgebend. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu zwei Tage vor der vereinbarten Auftragsausführung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass er hierzu nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, erhält der Auftragnehmer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50% des Auftragswertes. Dem Auftraggeber bleibt es ungenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Der Auftraggeber erteilt den Auftrag der Ausarbeitung seiner Auftragssache per Telefon, Post, Fax oder E-Mail, social Media (inkl. Whatsapp, Telegram etc.).
Zur Auftragsannahme durch den Auftragnehmer bedarf es bei grafischen Dienstleistungen nur der Übersendung der Ausarbeitung der Auftragssache per Post, E-Mail oder Fax. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen o.ä.), welche VANIC erstellen oder erstellen lassen, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von VANIC. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. VANIC ist berechtigt, die ihm übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen, es sei denn, der Auftraggeber behält sich dieses Recht ausdrücklich vor und gibt dies VANIC schriftlich innerhalb einer Frist von einer Woche ab Vertragsabschluss oder Auftragserteilung zur Kenntnis. Hat der Auftraggeber innerhalb dieser Frist von einer Woche keine ausdrückliche Erklärung hierzu abgegeben, gilt sein Schweigen als Erteilung einer Vollmacht.

 

§ 3 Lieferung und Versand

Der Auftraggeber hat auf seine Kosten und seine Gefahr die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Gegenstände und Unterlagen zum Erfüllungsort zu schaffen. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

 

§ 4 Ausführung der Leistungen
Web: Der Auftraggeber erhält von VANIC (abhängig vom Umfang der Grafiksache)

gegen vorherige Anzahlung i.H.v. 50% des Gesamtauftragwertes, einen nahezu fertigen Entwurf mit Funktionen. Nach Absprache ist es auch möglich, dass der Auftraggeber von VANIC bis zu 3 Entwürfe ohne Funktion erhält. Nach vorheriger Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtauftragwertes wird eines der Entwürfe programmiert und vollfunktionsfähig. Im Fall, dass einer oder mehrere der Entwürfe nicht realisiert werden, entstehen dem Auftraggeber keine Kosten. Dies gilt nicht, nachdem der Auftraggeber einen Ausarbeitungsauftrag via Post, Fax oder E-Mail, social Media (inkl. Whatsapp, Telegram etc.) erteilt hat. Hat der Auftraggeber die Ausarbeitung erteilt und es kommt zu keinem Auftragsabschluss oder Nichterfüllung, fällt die vorher entrichteten Anzahlung, i.H.v. 50% des Gesamtauftragswertes, als Aufwandsentschädigung an. Nachträgliche Änderungen an Funktionsweisen, Layouts, Grafiken, Tools, Scripten, Plugins und allen sonstigen mit der Website in Verbindung stehenden Elementen welche nicht im Kostenvoranschlag aufgeführt sind, werden nachberechnet. Im Rahmen eines Wartungsvertrages/Servicevertrages mit VANIC durch das weitere Kosten entstehen, sind nachträgliche Änderungen und die anfallenden Kosten dem Wartungsvertrag zu entnehmen.

Design: Der Auftraggeber erhält von VANIC (abhängig vom Umfang der Grafiksache)

gegen vorherige Anzahlung i.H.v. 50% des Gesamtauftragwertes, einen nahezu fertigen Entwurf. Nach Absprache kann der Auftraggeber von VANIC (abhängig vom Umfang der Grafiksache) bis zu drei Entwürfe erhalten. Sollten ein oder mehrere Entwürfe den Vorstellungen des Auftraggebers entsprechen werden diese, gegen vorherige Anzahlung i.H.v. 50% des Gesamtauftragswertes, grafisch ausgearbeitet. Im Fall, dass einer oder mehrere der Entwürfe nicht realisiert werden, entstehen dem Auftraggeber keine Kosten. Dies gilt nicht, nachdem der Auftraggeber einen Ausarbeitungsauftrag per Post, Fax oder E-Mail erteilt hat. Hat der Auftraggeber die Ausarbeitung erteilt und es kommt zu keinem Auftragsabschluss, fällt die vorher entrichteten Anzahlung, i.H.v. 50% des Gesamtauftragswertes, als Aufwandsentschädigung an.

Druck: Der Auftragnehmer wird die ihm für die Ausführung der Arbeiten übergebenen Unterlagen, insbesondere Druckvorlagen, mit geschäftsüblicher Sorgfalt auf ihre technische Richtigkeit und Vollständigkeit hin prüfen. Sind Mängel, insbesondere der Druckvorlagen bei dieser Prüfung nicht erkennbar und werden erst beim Druckvorgang deutlich, haftet der Auftragnehmer hierfür nicht, insbesondere stehen dem Auftraggeber insoweit keine Gewährleistungsansprüche zu. Den Auftragnehmer trifft keine Haftung, sofern er rechtzeitig Bedenken in Textform gegen, die ihm vom Auftraggeber oder Dritten vorgeschriebenen Stoffe oder gegen die Art der Ausführung oder Planung vorgebracht hat. Seine Haftung wird dadurch beschränkt oder ausgeschlossen, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen zur Durchführung von Leistungen von dem Auftraggeber oder Dritten geprüft oder genehmigt sind. Die zu einem Auftrag gehörenden Unterlagen, insbesondere Druckvorlagen, sind und bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer gibt diese Unterlagen auf Kosten des Auftraggebers nach Auftragserledigung zurück. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zu Dokumentationszwecken Kopien dieser Unterlagen zu fertigen und zu behalten. Druckdaten werden bis zu 365 Tage nach Rechnungsstellung archiviert.

Foto: Die Einholung sämtlicher Nutzungsrechte, unter Beachtung des Urheberrechtes für geliefertes Bildmaterial, obliegt dem Auftraggeber. Dies umfasst die Rechte ggf. abgebildeter Personen oder Sachen sowie Veröffentlichungsgenehmigungen von abgebildeten Museums- und Sammlungsobjekten. Gleiches gilt für die Einholung sämtlicher Nutzungsrechte und Veröffentlichungsgenehmigungen für Personen, Gegenstände, Gebäude und die Ergebnisse geistiger Tätigkeit, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber abbilden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter.
Der Auftragnehmer ist für Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, nicht verantwortlich. Insbesondere ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu prüfen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich auf den Inhalt der veröffentlichten Werke stützen und verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle Kosten zu ersetzen, die dem Unternehmen wegen möglicher Rechtsverletzungen, die sich aus den Inhalten ergeben können, entstehen.
Terminüberschreitungen aufgrund von widrigen Witterungsbedingungen, infolge von ungeeigneter Vorbereitung des Aufnahmeobjekts durch den Auftraggeber oder nicht beinflussbare Vorgänge durch höhere Gewalt gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die vom Auftraggeber über das Angebot hinausgehend gewünscht werden, stellen VANIC nach Aufwand in Rechnung. Gleiches gilt für bei Angebotserstellung nicht vorhersehbare Nebenkosten (z.B. Reisekosten, Spesen, Materialkosten, Honorare), sofern hierfür keine Pauschale vereinbarte wurde.
Das fertige Bildmaterial und die finalen Rundgänge werden mindestens für 12 Monate nach Rechnungsstellung archiviert.

 

§ 5 Fristen und Termine

Die im Auftrag angegebenen Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.§ 6 Abnahme
Die Abnahme der einzelnen vertraglichen Werkleistungen des Auftragnehmers erfolgt grundsätzlich durch rüge lose Entgegennahme der Leistungen des Auftragnehmers. Erhebt der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Leistungen Mängelrügen in Textform, gelten die Leistungen als abgenommen. Hierauf wird der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Übermittlung der Leistungen nochmals ausdrücklich in Textform hinweisen.

 

§ 7 Gewährleistung
Der Auftragnehmer hat grundsätzlich das Recht zur Nachbesserung. Erst wenn die Nachbesserung desselben Mangels innerhalb angemessener Zeit zweimal fehlschlägt, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mängel während der Erbringung seiner Leistungen innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnisnahme zu beseitigen. Mängel, die bei Abnahme der Leistungen vorhanden sind oder die bei der Abnahme nicht erkannt werden, sind innerhalb angemessener Zeit nach Aufforderung des Auftraggebers zu beseitigen.

 

§ 8 Vergütung und Zahlung

Auftragnehmer ist VANIC (GbR). Rechnungsstellung und Abrechnung erfolgt über folgenden einzelnen Bereichen.

VANIC | Marketing- und Eventagentur (GbR)
Bennigsenstraße 60

28207 Bremen
Geschäftsführer: Nikolai Nowak & Vanessa Röding

Künstlerische Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich gegen 50% Anzahlung und 50% Bezahlung bei Abnahme. Teil-/Ratenzahlungen sind nach einer Anzahlung von 50% des Gesamtauftragwertes ebenfalls möglich, sofern dies schriftlich vereinbart wurde. VANIC behält sich vor, eine Bonitätsprüfung durchzuführen und ggf. eine Ratenzahlung abzulehnen.

Druckleistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich gegen 100% Vorkasse. Abweichende Zahlungsmodalitäten sind in Textform zu vereinbaren, hilfsweise gelten die auf den Rechnungen des Auftragnehmers wiedergegebenen Zahlungsbedingungen. Erfolgen Zahlungen nicht rechtzeitig, schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 10 %. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für jede Mahnung Pauschalkosten in Höhe von 10 Euro zu berechnen.

 

§ 9 Abtretung von Ansprüchen, Erfüllungsgehilfen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte ohne Zustimmung des Auftraggebers abzutreten. Der Auftragnehmer kann sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter bedienen. Der Auftraggeber kann mit Ansprüchen gegen den Auftragnehmer nur aufrechnen, wenn die Forderung des Auftraggebers vom Auftragnehmer anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist. Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit diese aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.

 

§ 10 Sicherheitseinbehalt
Ein Sicherheitseinbehalt ist ausgeschlossen.

 

§ 11 Urheberrechte
Soweit es sich bei den Leistungen des Auftragnehmers um urheberrechtlich geschützte Leistungen handelt, überträgt der Auftragnehmer Nutzungsrechte nur insoweit, als dies zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen unbedingt notwendig ist.

Jeder künstlerische erteilte Auftrag an VANIC ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Designers. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der Kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Designers. Der Auftraggeber ist für Recherchen selbst verantwortlich.

Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die so genannte Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die Urheber vertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese berechtigt VANIC, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Designleistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

VANIC räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

VANIC sind auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt VANIC, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (aktuelle Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt VANIC, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

 

§ 12 Haftung
Der Anspruch des Auftraggebers wegen eines Mangels der Leistung des Auftragnehmers wird ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Pflichtverletzung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Ausgenommen vom Haftungsausschluss sind auch sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Bei der Möglichkeit und der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch beschränkt auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nicht. Diese Haftungsregelung gilt auch für Organe und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.


§ 13 Fernabsatzgeschäfte

Liegt ein Fernabsatzgeschäft im Sinne des § 312 b BGB vor, hat der Auftraggeber ein Widerrufsrecht, sofern nicht der Widerruf gemäß § 312 d BGB ausgeschlossen ist. Der Auftraggeber kann seine Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angaben von Gründen in Textform oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist, gem. entsprechendem Vertragspartner, zu richten an:

 

VANIC | Marketing- und Eventagentur (GbR)
Bennigsenstraße 60

28207 Bremen
Geschäftsführer: Nikolai Nowak & Vanessa Röding

 

§ 14 Sonderleistung, Nebenkosten

Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet. VANIC ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, VANIC entsprechende Vollmacht zu erteilen.

Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kommunikationsdesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, VANIC im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

§ 15 Schlussbestimmungen
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

Der Auftragnehmer weist nochmals ausdrücklich auf die Gewährleistungsregelung in § 7 der AGB hin.

Stand: 01.02.2023

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der VANIC GbR – Teil 2

 

Allgemeines:

 

§ 1 Anwendbares Recht

Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Leistungen rund um die Eventagentur von VANIC GbR (nachfolgend VANIC genannt). Die Marketingagentur hat gesonderte AGB und sind vor diesen AGB zu finden. Für den Fall, dass der Auftraggeber aus beiden Geschäftszweigen von VANI einen oder mehrere Aufträge erteilt und annimmt, gelten beide AGB gleichermaßen. Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, VANIC haben schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit VANIC, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Auftragsbedingungen gelten stets in ihrer aktuellen Fassung. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das BGB anzuwenden. Im Übrigen ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

§2 Vertragsschluss & Vertragsinhalte

Die Angebote verstehen sich stets freibleibend. Die als „Kostenrahmen” bezeichneten Angebote der Agentur sind unverbindlich. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande oder durch Annahme durch unser Kundenportal.

§ 3 Preise

Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.

VANIC ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung von VANIC.

VANIC ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- und fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen von VANIC sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen von VANIC in Rechnung gestellt.

§ 4 Transport Verpackung

Der Auftraggeber haftet für jeglichen Versand, Lieferverzögerungen etc.

Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt VANIC den Versand nach bestem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg. Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Auftraggeber zu tragen hat, ist VANIC berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Transportschäden sind VANIC unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten. Gegenstände des Auftraggebers, die zur Leistungserbringung von VANIC erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von VANIC genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort mit Haftung durch den Auftraggeber. Der von VANIC unverschuldete Verlust auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des Auftraggebers.

§ 5 Abnahme

Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung von VANIC zu dem genannten Fertigstellungstermin verpflichtet. Die Abnahme kann durch Generalproben bzw. Probeläufen erfolgen, sofern dies ausdrücklich vom Auftraggeber erwünscht ist. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Auftraggeber als fertiggestellt und abnahmefähig gelten. Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigten, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. Können die Leistungen von VANIC aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Haftung am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Auftraggeber über. Die Leistung von VANIC gilt dann als erfüllt.

§ 6 Kündigung

Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund erhält VANIC die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 50% des dafür vereinbarten Honorars/Gesamtrechnungswertes als ersparte Aufwendungen vereinbart. Nimmt der Auftraggeber trotz Fertigstellungserklärung die Leistungen von VANIC ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird VANIC nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann VANIC den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 30% des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt VANIC vorbehalten.

§ 7 Gewährleistung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen von VANIC bei Abnahme sofort zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz Sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In jedem Falle müssen Mängelrügen spätestens 7 Tage nach Veranstaltungsende VANIC vollständig und schriftlich zugegangen sein. Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen von VANIC, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offensteht. Der Auftraggeber kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind. Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem Kunden nur ggf. Minderungsrechte zu. VANIC behält sich hier vor eine tiefgründige Prüfung vorzunehmen, ob Minderungsrechte zustehen könnten. VANIC kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder VANIC die Feststellung der Mängel erschwert. Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

 

§ 8 Haftung, Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkungen

Für Termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet VANIC nur, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern VANIC nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche VANIC gegenüber diesen verlangen.

Soweit nicht anders vereinbart, haftet VANIC nicht für eingebrachte Gegenstände des Kunden, soweit VANIC nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-)Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit. Soweit Schäden durch VANIC nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung auf 10 % des vereinbarten Honorars an VANIC (Gesamtrechnungswertes), höchstens € 25.000, begrenzt.

Wird VANIC grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Honorars begrenzt. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen von VANIC. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 9 Schutzrechte

Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei VANIC bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr – auch im Namen des Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich bei VANIC. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur von VANIC oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Person vornehmen. Der Auftraggeber ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. von VANIC nur für die nach dem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von VANIC zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von VANIC oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum von VANIC, auch wenn sie dem Auftraggeber berechnet werden. Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. VANIC ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, VANIC von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorauszahlungen zu leisten. VANIC ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.

§ 10 Aufbewahrung von Unterlagen

VANIC bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (CDs, USB-Sticks, usw.) verpflichtet sich der Auftraggeber, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Auftraggebers, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt VANIC keine Haftung.

§ 11 Zahlungsbedingungen

VANIC ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringen in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind, soweit nicht anders vereinbart, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus ist VANIC berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:

  • 30 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung,
  • 30 % der vereinbarten Vergütung bei Produktionsbeginn,
  • 30 % der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag,
  • 10 % des Preises bei Erhalt der Endabrechnung. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst. Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist VANIC berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank). Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unbenommen. VANIC ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung unter Ziffer 6. Satz 3 dieser Bedingungen.

§ 12 Aufrechnung und Abtretung

Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung von VANIC übertragbar.

§ 13 Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen Personen bezogenen Daten, gleich ob sie von VANIC selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

 

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von VANIC, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.

§ 15 Sonderleistung, Nebenkosten

Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kommunikationsdesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, VANIC im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

§ 16 Schlussbestimmungen

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 

VANIC | Marketing- und Eventagentur (GbR)
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28207 Bremen
Geschäftsführer: Nikolai Nowak & Vanessa Röding

 

Stand: 01.03.2023